Der Kanton Zürich hat ein neues Energiegesetz

von Kevin Knecht am 30. November 2021

Mit der Annahme des totalrevidierten Energiegesetzes im Mai 2017 hat die Schweiz ihre Energiestrategie bis ins Jahr 2050 festgelegt. Nun sind auch die Kantone aktiv daran, ihre Energievorschriften anzupassen und insbesondere im Gebäudebereich zu verschärfen. Der im Kanton Zürich erarbeitete und im November 2021 vom Stimmvolk angenommene Gesetzesentwurf soll die Energiewende sowie die Dekarbonisierung des Gebäudeparks nun rasch vorantreiben.

das neue energiegesetz im überblick

Das Gesetz wird folgende Änderungen mit sich bringen, wobei sich vor allem die Anforderungen bei Neubauten und die Vorgaben beim Heizungsersatz verschärfen (Liste nicht abschliessend, voller Text hier):

  • Neubauten müssen einen Teil der benötigten Elektrizität selbst erzeugen, beispielsweise mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder in der Gebäudehülle.
  • Neubauten müssen ihren Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung komplett ohne fossile Brennstoffe decken.
  • Bei Heizungssanierungen muss die neue Wärmeversorgung ohne die Freisetzung von fossilem CO2 erfolgen. Es sind jedoch Erleichterungen vorgesehen, falls dies technisch nicht möglich sein sollte, oder die erneuerbare Heizung über den Lebenszyklus mehr als 5% teurer ist als die fossile Alternative. Die genaue Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten wird in einer Verordnung geregelt werden.
  • Wenn die erneuerbare Wärmeversorgung mehr als 5% teurer wäre (vgl. vorheriger Punkt), muss das neue System stattdessen 10% des Bedarfs mit erneuerbaren Energien decken. Der Nachweis dafür kann rechnerisch oder mit der Umsetzung von Standardlösungen erfolgen, die in einer Verordnung noch genauer definiert werden. Als Standardlösungen könnte beispielsweise die Dämmung des Gebäudes auf ein gewisses Niveau, oder der Einbau von Solarthermie gelten.
  • Die Nutzung von Gas bleibt erlaubt, jedoch muss der erneuerbare Anteil mindestens 80% betragen.
  • Elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung sowie zentrale, elektrische Warmwassererwärmer müssen bis 2030 ersetzt werden.

Das Gesetz sieht ausserdem eine ganze Reihe von Ausnahmen vor, die sicherstellen sollen, dass beispielsweise bei ausserordentlichen Verhältnissen oder bei finanziellen Härtefällen für Gebäudeeigentümer tragbare Lösungen realisiert werden können. Das neue Energiegesetz schreibt so beispielsweise den Wechsel auf eine erneuerbare Heizung nur dann vor, wenn dies auch finanziell tragbar ist.

inkrafttreten und details

Es ist aktuell noch unklar, ab wann das neue Gesetz nach der Annahme an der Urne in Kraft treten wird, erwartet wird dies aber für die zweite Hälfte des Jahres 2022. Auch der Wortlaut der zugehörigen Verodnung, welche viele noch offene Punkte regeln wird (beispielsweise die Berechnungsmethoden für den Nachweis der Mehrkosten von erneuerbaren Heizungen), ist noch nicht bekannt.

folgen für gebäudeeigentümer und mietende

Für Neubauten ergeben sich nur kleine Änderungen, da eine erneuerbare Energieversorgung bei neuen Gebäuden bereits heute Standard ist. Wesentlicher ist für geplante Gebäude die Pflicht zur Erzeugung von Strom, womit eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) nun für Neubauten ebenfalls zum Standard werden wird. Da die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen bei guter Planung jedoch gegeben ist, ergeben sich für Vermieter keine Nachteile, und Eigenheimbesitzer profitieren von günstigem Solarstrom. Auch für Mietende ist der Schutz vor steigenden Preisen gegeben, da der Strom vom eigenen Dach nicht mehr kosten darf, als der vom Elektrizitätswerk gelieferte.

Die grössten Änderungen betreffen bestehende Bauten, und zwar insbesondere beim Heizungsersatz. Der genaue Effekt des Gesetzes ist schwer abzuschätzen, einige Tendenzen zeichnen sich allerdings bereits ab:

  • Durch Skalierung der Produktion und technologische Fortschritte sind meist bereits heute Wärmepumpensysteme über den Lebenszyklus günstiger als fossile Systeme – und das vor der Berücksichtigung von Fördergeldern. Der Nachweis von 5% Mehrkosten gegenüber einem bestehenden, fossilen System wird deshalb in den meisten Fällen nicht möglich sein, womit für diese Gebäude der Wechsel zu erneuerbaren Heizungslösungen Pflicht wird.
  • Selbst in Fällen, bei denen mehr als 5% Mehrkosten über den Lebenszyklus nachgewiesen werden können, kann kein 1:1-Ersatz vorgenommen werden, da ein Anteil von 10% erneuerbaren Energien nachgewiesen werden muss. Die Umsetzung solcher Massnahmen (z.B. Einbau von Solarthermie) erhöht zusammen mit dem Aufwand für entsprechende Nachweise die Kosten für fossile Systeme.
  • Durch Fördergelder und die Möglichkeit, die Mehrkosten der erneuerbaren Heizung per Mietzinserhöhung an die Mietenden weiterzugeben, ist die Abkehr von fossilen Systemen auch für Gebäudeeigentümer interessant.
  • Da erneuerbare Systeme in den allermeisten Fällen – insbesondere wenn die Fördergelder berücksichtigt werden – über den Lebenszyklus günstiger sind als fossile Systeme, entstehen Mietenden meist keine Mehr-, sondern Minderkosten. Dies liegt daran, dass der Mietzins zwar steigen kann, die Nebenkosten aber in einem grösseren Mass sinken.

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