Der Kanton Zürich hat ein neues Energiegesetz

von Kevin Knecht am 01. Dezember 2022

Mit der Annahme des totalrevidierten Energiegesetzes im Mai 2017 hat die Schweiz ihre Energiestrategie bis ins Jahr 2050 festgelegt. Nun sind auch die Kantone aktiv daran, ihre Energievorschriften anzupassen und insbesondere im Gebäudebereich zu verschärfen. Der Kanton Zürich hat seit dem 1. September 2022 ein Energiegesetz, welches über die Vorschriften der MuKEn hinausgeht und die Energiewende sowie die Dekarbonisierung des Gebäudeparks rasch vorantreiben soll.

das neue energiegesetz im überblick

Das Energiegesetz hat vor allem die Anforderungen an Neubauten und die Situation beim Heizungsersatz erneuert. Die wichtigsten Änderungen sind (Liste nicht abschliessend):

  • Neubauten müssen einen Teil der benötigten Elektrizität selbst erzeugen, beispielsweise mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder in der Gebäudehülle.
  • Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden sind so zu erstellen, dass der Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung möglichst tief ist. Der Bedarf für Heizung und Warmwasser ist ohne fossile Brennstoffe zu decken.
  • Bei Heizungssanierungen muss die neue Wärmeversorgung ohne die Freisetzung von fossilem CO2 erfolgen. Ausnahmen sind jedoch vorgesehen, falls dies technisch nicht möglich sein sollte, oder die erneuerbare Heizung über den Lebenszyklus mehr als 5% teurer ist als die fossile Alternative.
  • Wenn die erneuerbare Wärmeversorgung mehr als 5% teurer wäre (vgl. vorheriger Punkt), muss das neue System stattdessen 10% des Bedarfs mit erneuerbaren Energien decken. Dazu sind verschiedene Varianten Verfügbar: Zertifizierung nach Minergie; Nachweis der Klasse D oder besser bei der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK); Baujahr 1990 oder jünger; oder die Umsetzung einer Standardlösung. Als Standardlösung gilt beispielsweise der Einbau von Solarthermie, Ersatz der Fenster oder eine Wärmedämmung der Fassade oder des Daches (Auflistung nicht vollständig).
  • Die Nutzung von Gas bleibt erlaubt, jedoch muss der erneuerbare Anteil (Biogas) mindestens 80% betragen.
  • Elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung sowie zentrale, elektrische Wassererwärmer müssen bis 2030 ersetzt werden.

Das Gesetz sieht ausserdem eine ganze Reihe von Ausnahmen vor, die sicherstellen sollen, dass beispielsweise bei ausserordentlichen Verhältnissen oder bei finanziellen Härtefällen für die Eigentümerschaft tragbare Lösungen realisiert werden können. Zum Beispiel sieht eine Härtefallregelung den Aufschub der Umsteigepflicht bis längstens drei Jahre nach dem nächsten Eigentümerwechsel vor.

folgen für eigentümerschaften und mietende

Für Neubauten ergeben sich nur kleine Änderungen, da eine erneuerbare Energieversorgung bei neuen Gebäuden bereits zuvor Pflicht war. Wesentlicher ist für geplante Gebäude die Pflicht zur Erzeugung von Strom, womit eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) nun für Neubauten ebenfalls zum Standard wird. Da die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen bei guter Planung jedoch gegeben ist, ergeben sich für Vermietende keine Nachteile, und Eigenheimbesitzende profitieren von günstigem Solarstrom. Auch für Mietende ist der Schutz vor steigenden Preisen gegeben, da der Strom vom eigenen Dach nicht mehr kosten darf, als der vom Elektrizitätswerk gelieferte.

Die grössten Änderungen betreffen bestehende Bauten, und zwar insbesondere beim Heizungsersatz. Der genaue Effekt des Gesetzes ist schwer abzuschätzen, einige Tendenzen zeichnen sich allerdings bereits ab:

  • Durch Skalierung der Produktion und technologische Fortschritte sind meist bereits heute Wärmepumpensysteme über den Lebenszyklus günstiger als fossile Systeme – und das vor der Berücksichtigung von Fördergeldern. Der Nachweis von 5% Mehrkosten gegenüber einem bestehenden, fossilen System wird deshalb in den meisten Fällen nicht möglich sein, womit für diese Gebäude der Wechsel zu erneuerbaren Heizungslösungen Pflicht ist.
  • Selbst in Fällen, bei denen mehr als 5% Mehrkosten über den Lebenszyklus nachgewiesen werden können, kann kein 1:1-Ersatz vorgenommen werden, da ein Anteil von 10% erneuerbaren Energien nachgewiesen werden muss. Die Umsetzung solcher Massnahmen (z.B. Einbau von Solarthermie) erhöht zusammen mit dem Aufwand für entsprechende Nachweise die Kosten für fossile Systeme.
  • Durch Fördergelder und die Möglichkeit, die Mehrkosten der erneuerbaren Heizung per Mietzinserhöhung an die Mietenden weiterzugeben, ist die Abkehr von fossilen Systemen auch für Gebäudeeigentümer und Gebäudeeigentümerinnen interessant.
  • Da erneuerbare Systeme in den allermeisten Fällen – insbesondere wenn die Fördergelder berücksichtigt werden – über den Lebenszyklus günstiger sind als fossile Systeme, entstehen Mietenden meist keine Mehr-, sondern Minderkosten. Dies liegt daran, dass der Mietzins zwar steigen kann, die Nebenkosten aber in einem grösseren Mass sinken.
  • Die Abhängigkeit von fossilen Importen wird mit der Zeit sinken, die Wertschöpfung im Kanton Zürich steigen.

 

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