Neues Stromgesetz: viele Chancen für Photovoltaik

von Marvin Trottmann am 27. Februar 2025

Das neue Stromgesetz bietet neue Vorteile für Photovoltaikanlagen. Einige Änderungen gelten bereits, andere treten per 2026 in Kraft. Vor allem der virtuelle ZEV und das neue Rückvergütungsmodell bieten neue Chancen für PV-Anlagen und Stromspeicher.

Im Juni 2024 wurde das neue Stromgesetz mit einem überwältigenden Ja-Stimmen-Anteil von 69% gutgeheissen. Es beinhaltet deutliche Verbesserungen der Rahmenbedingungen für Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) und soll deren Ausbau beschleunigen. Um der Strombranche genügend Zeit für die Umsetzung gewisser Massnahmen zu geben, treten die Gesetzesänderungen und die Verordnungen gestaffelt in Kraft. Das erste Paket trat bereits per 1. Januar 2025 in Kraft. Ein zweites Paket wird per 1. Januar 2026 in Kraft treten. Seit dem Erscheinen des zweiten Pakets der Gesetzesverordnungen ist nun klar, wie die Änderungen konkret aussehen und welche Vorteile sich daraus für Solaranlagen ergeben.

 

Änderungen per 2025

Virtueller ZEV und lokale Elektrizitätsgemeinschaften

Die vielleicht wichtigste Neuerung per sofort ist die Möglichkeit zur Errichtung eines virtuellen «Zusammenschluss zum Eigenverbrauch» (ZEV). Ein ZEV ist eine Gemeinschaft von Gebäudeeigentümerschaften oder Mietenden zur gemeinsamen Nutzung von Solarstrom. Bisher war die Errichtung eines ZEVS nur möglich, wenn alle beteiligten Parteien an einem gemeinsamen Stromzähler angeschlossen waren. Die interne Abrechnung musste vom ZEV selbst erstellt werden. Neu ist es möglich, einen virtuellen ZEV über mehrere Liegenschaften zu gründen – ohne zusätzliche Investitionskosten. Möglich wird das durch die Nutzung virtueller Zähler im Verteilnetz der Verteilnetzbetreiber (VNB). Private Zähler müssen nur in Mehrfamilienhäusern (MFH) zur internen Abrechnung installiert werden. Diese wird aber neu vom Elektrizitätswerk für alle Parteien erstellt. Somit funktioniert der virtuelle ZEV ähnlich wie die beliebten Solar Praxismodelle, welche grosse Elektrizitätswerke wie die EKZ und das EWZ schon länger anbieten.

Stärkere Förderung von Fassaden-PV

PV-Anlagen an Fassaden bieten viele Vorteile. Sie produzieren Strom vor allem morgens und abends, und insbesondere im Winter – also dann, wann auch der Bedarf am höchsten ist. Deshalb möchte der Bund Fassadenanlagen stärker vorantreiben. Dazu wird der Fördergeld-Bonus für Anlage mit einem Neigungswinkel von mindestens 75° stark erhöht: von 100 auf 200 Franken pro kW für freistehende und von 250 auf 400 Franken pro kW für integrierte Anlagen. Zudem verschwindet mit dem revidierten Raumplanungsgesetz ab Sommer 2025 auch die Bewilligungspflicht für Fassadenanlagen. Es wird durch ein einfaches Meldeverfahren ersetzt, welches sich bereits bei PV-Anlagen auf Dächern bewährt.

 

Der virtuelle ZEV und die lokale Elektrizitätsgemeinschaft sind zwei neue Modelle, welche vor allem die Installation von grösseren PV Anlagen attraktiver machen werden.

 VNB = Verteilnetzbetreiber

Bildquelle: Swisssolar

 

Weitere Vorteile ab 2026

Im Januar 2026 wird dann der zweite Teil des Stromgesetzes in Kraft treten, welcher vor allem Regelungen zur Stromversorgung beinhaltet. Dadurch wird es weitere Anreize und Vorteile für PV-Anlagen geben.

Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG)

Neben dem virtuellen ZEV soll dann auch die Errichtung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) möglich sein. Diese funktioniert wie ein lockerer ZEV: Teilnehmende können sich gegenseitig lokal erzeugten Strom innerhalb einer Gemeinde verkaufen und dürfen dazu das Verteilnetz zu einem reduzierten Preis nutzen. Sie müssen dazu lediglich einen Smart-Meter (ein intelligenter Stromzähler) besitzen. Alle Beteiligten bleiben Kunden des lokalen Netzbetreibers.

Dynamische Rückvergütung

Zudem wird die Vergütung für Solarstrom vereinheitlicht werden. Anstelle der derzeit vom Elektrizitätswerk bestimmte Rückvergütung wird ein einheitlicher Rückvergütungstarif gelten. Dieser soll ein vierteljährlich gemittelter Marktpreis sein. Zum Schutz vor tiefen Marktpreisen wird es aber eine Minimalvergütung für Anlagen unter 150 kW Leistung geben, welche sich an der Amortisation von Referenzanlagen über deren Lebensdauer ausrichtet. Diese liegt für kleine Solaranlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW bei 6 Rp./kWh. Für Anlagen zwischen 30 und 150 kW mit Eigenverbrauch liegt sie für die ersten 30 kW ebenfalls bei 6 Rp./kWh, für die Leistung ab 30 kW bei 0 Rp./kWh.

Dynamische Netznutzungstarifierung

Neben der Vergütung sollen auch die Preise der Netznutzung neu an der Netzbelastung ausgerichtet werden (Netznutzungstarifierung). Flexible Endverbraucher*innen sollen Anreize erhalten, ihren Stromverbrauch der Netzbelastung anzupassen. Neu werden deshalb dynamische (zeitlich variable) oder auch örtlich differenzierte Netztarife ermöglicht. Dies könnte insbesondere für Besitzer*innen von Stromspeichern finanzielle Vorteile mit sich bringen.

Fördergelder für Anschlussleitungen

Neu wird es auch finanzielle Unterstützung für Anschlussleitungen von PV-Anlagen ab 50 kW geben. Oftmals können grössere Anlagen nicht direkt ans Stromnetz angeschlossen werden, weil die Kapazität der Anschlussleitungen zu gering ist. Die Verstärkung dieser Leitung musste bisher vollständig vom Anlagebetreiber übernommen werden. Neu werden diese dabei finanziell unterstützt. Die Höhe der Förderbeiträge sind aber auch hier noch nicht bekannt.

 

Werden Photovoltaikanlagen jetzt attraktiver?

Durch die Änderungen ergeben sich viele Vorteile für PV-Anlagen. Insbesondere der virtuelle ZEV und die LEG bieten Chancen, den Eigenverbrauch einfach zu maximieren und so Anlagen sehr rentabel zu machen. Vor allem grössere Anlagen können rentabler realisiert werden, da der Strom flexibler abgegeben werden kann. Das flexible Netznutzungstarifierung werden insbesondere die Installation von Batteriespeichern und smarten Ladestationen lukrativer machen. Zudem werden Fassaden- und Balkonanlagen aufgrund des neuen Rückvergütungsmodells und der zusätzlichen Fördergelder vielerorts eine spannende Möglichkeit.

 

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